Saturday, June 3, 2023
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Arbeitsrecht

 

Haftung des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 22.10.2009, Az. 8 AZR 766/08

 

Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

 

Rückzahlung von Ausbildungskosten

BAG, Urteil vom 15.09.2009, Az. 3 AZR 173/08

 

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt in den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat das der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt offen gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach welcher der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.

 

Kritische Worte über Arbeitgeber im Kollegenkreis: Kein Grund zur fristlosen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.9.2009, 1 Sa 230/09

 

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es für eine Kündigung nicht ausreicht, wenn sich ein Mitarbeiter im Kollegenkreis kritisch über den Arbeitgeber äußert - jedenfalls nicht für eine fristlose. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter davon ausgehen durfte, der Inhalt des Gespräches werde vertraulich bleiben, auch wenn er sich in diesem Punkt offensichtlich irrte.

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Sie hatte sich in einem Plausch mit einer Auszubildenden kritisch über den Arbeitgeber und die Betriebsatmosphäre geäußert. Dieser erfuhr von der Kritik und kündigte der Mitarbeiterin wegen übler Nachrede und Beleidigung fristlos. Das LAG sah dafür keinen Anlass. Zwar könne eine Ehrverletzung durchaus die fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem vertraulichen Gespräch gefallene Äußerungen würden jedoch vom Recht auf Privatsphäre geschützt. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre sei eine Betätigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Arbeitnehmer sind nicht gehalten, von ihren Arbeitgebern nur positiv zu denken und sich in ihrer Privatsphäre ausschließlich dementsprechend zu äußern. Hebt allein der Gesprächspartner gegen den Willen des sich negativ über seinen Arbeitgeber äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, kann dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des auf die Vertraulichkeit des Gespräches bauenden Arbeitnehmers gehen. Die Kündigung war daher unwirksam.

 

 

Miet- & WEGRecht

 

BGH erklärt Beschluss über Instandhaltungskosten für nichtig

BGH, Urteil v. 25.9.2009, V ZR 33/09

 

Wohnungseigentümer können ohne Öffnungsklausel in der Teilungserklärung nicht mehrheitlich beschließen, dass die Eigentümer der jeweiligen Wohnung die Instandhaltung der Fenster tragen müssen.

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses, der in einer Eigentümerversammlung gefällt wurde. Die Teilungserklärung sieht vor, dass die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile auf gemeinsame Kosten zu erhalten sind. Schäden an den nach außen weisenden Fenstern und Türen der Wohnungen sollen jedoch von den jeweiligen Wohnungseigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen sein. Eine Öffnungsklausel, welche die Eigentümer zur Änderung durch Beschluss ermächtigt, enthält die Teilungserklärung nicht.

In einer Eigentümerversammlung haben die Wohnungseigentümer mit Stimmen-mehrheit beschlossen, dass die einzelnen Eigentümer nicht nur für Schäden, sondern für sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Terrassenfenstern und -türen ihrer jeweiligen Wohnung aufkommen müssen. Ein Miteigentümer hat den Beschluss angefochten.

Der BGH erklärt den angefochtenen Beschluss für nichtig. Den Wohnungs-eigentümern fehlt die Kompetenz, eine solche Regelung durch Beschluss zu treffen. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Eigentümer für Schäden an den Fenstern ihrer jeweiligen Wohnung aufkommen müssen, umfasst nicht die Kosten für die laufende Instandhaltung der Fenster. Diese muss die Gemeinschaft tragen. Mit dem angefochtenen Beschluss, der auch die laufende Instandhaltung den einzelnen Eigentümern auferlegt, soll daher die Teilungserklärung geändert werden. Die Wohnungseigentümer sind zu einer Änderung der Teilungserklärung durch eine Mehrheitsentscheidung grundsätzlich nicht in der Lage. Anders verhält es sich nur, wenn die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel enthält, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Verteilung von Betriebskosten nach Verursachung ist oder wenn über die Kostenverteilung in einem Einzelfall entschieden werden soll.

So liegt es hier nicht. Die Teilungserklärung ermächtigt die Wohnungseigentümer weder, die Gemeinschaftsordnung durch Beschluss zu ändern, noch können die Kosten der Instandhaltung der Außenfenster und -türen des Gebäudes nach Verbrauch oder Verursachung erfasst werden. Ebenso wenig handelt es sich bei dem Beschluss um eine Regelung der Kostenverteilung im Einzelfall.

 

 

Straßenverkehrsrecht

 

Winterfeste Autobahn: Autofahrer dürfen sich darauf verlassen, dass Straßen auch im Winter halten.

OLG Koblenz, Urteil v. 3.3.2008, 12 U 1255/07

 

Auf einer Autobahn in Rheinland-Pfalz lösten sich bei Frost Asphaltstücke aus der Straße, flogen durch die Luft und beschädigten Fahrzeuge. Das für die Verkehrssicherung verantwortliche Land wurde zum Schadensersatz verurteilt.

Wer für die Verkehrssicherung von Straßen verantwortlich ist, muss den Verkehr, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, gefahrlos gestalten. Er muss die Autofahrer v.a. gegen schwer erkennbare Gefahren, die in und auf der Straße lauern, sichern oder zumindest vor diesen warnen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihrer Verkehrsbedeutung.

Wichtig: Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und er hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen sorgfältigen Autofahrer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Das ist – in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall - bei einer sanierungsbedürftigen Bundesautobahn als Schnellfahrstraße gehobener Verkehrsbedeutung im Bereich früherer Teilsanierungen besonders dringend.

War eine Gesamtsanierung des schadhaften Autobahnteilstücks zeitweise aus finanziellen Gründen nicht möglich, dann hätte zumindest durch konkrete Warnhinweise auf die Gefahrenstelle aufmerksam gemacht werden müssen. Durch eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte einer rascheren Fahrbahnzerstörung an den bereits vorhandenen und provisorisch sanierten Schadstellen vorgebeugt werden müssen. Allgemeine Hinweise auf Straßenschäden reichen bei einem derartigen Befund nicht mehr aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.

Fazit: Bei wichtigen Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung dürfen Autofahrer auch im Winter, wenn mit Frostaufbrüchen gerechnet werden kann und trotz bekannter angespannter Finanzlage der öffentlichen Haushalte darauf vertrauen, dass keine ganz beträchtlichen Vertiefungen entstehen und Asphaltabplatzungen in erheblichem Umfang zu Fahrzeugschäden führen.

 
SAMSTAG
03
JUNI 2023
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